oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich in den ersten vier Fällen gemäss Anklageschrift wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen von April / Mai 2016 bis Mai 2018 in N.________ (Ort) z.N. der Privatklägerin strafbar gemacht. 10.3 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Ziff. 1 Abs. 2 (pag. 363 f.), drei letzte Vorfälle Mai 2018 Es ist festzuhalten, dass sich aus der Anklageschrift ein anderer angeklagter Zeitraum für die drei letzten Vorfälle ergibt, als im vorinstanzlichen Urteil erwähnt. Die Anklageschrift klagt unter Ziff.