31 Wie bereits die Vorinstanz zutreffenderweise ausführte (pag. 530), erachtet die Kammer als erstellt, dass die Privatklägerin mit dem Analverkehr nicht einverstanden war. Aufgrund ihres Widerstandes, ihrer Gegenwehr und ihren verbalen Äusserungen war dem Beschuldigten dies auch klar. Trotz dieser klar geäusserten Ablehnung vollzog er den jeweiligen Analverkehr an ihr. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und / oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.