Diese wehrte sich körperlich sowie verbal und versuchte, seine Hände wegzustossen. Der Beschuldigte drückte sie aber auf das Bett und hielt sie während dem Analverkehr an den Handgelenken, Hüften oder Armen fest. Wie bereits die Vorinstanz feststellte (pag. 530), war sie dem Beschuldigten unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Konstitution physisch klarerweise unterlegen und hatte keine reale Chance zu einer Gegenwehr. In objektiver Hinsicht erfüllen somit die ersten vier angeklagten Vorfälle mit Analverkehr den Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB.