190 Abs. 1 StGB schuldig. Die Vorinstanz hat die massgebende Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zutreffend zusammengefasst. Auf diese kann verwiesen werden (pag. 526 ff.). 10.2 Subsumtion und Fazit der ersten vier angeklagten Vorfälle (Ziff. 1 Abs. 1 der Anklageschrift; pag. 363) Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis an der Privatklägerin wiederholt gegen ihren Willen den Analverkehr vollzogen. Die hier zu beurteilenden Tathandlungen verwirklichte der Beschuldigte durch Gewalt gegenüber der Privatklägerin. Diese wehrte sich körperlich sowie verbal und versuchte, seine Hände wegzustossen.