27 ff.). Wohl mag beim Beschuldigten psychiatrisch keine gewaltinhärente Diagnose gestellt worden sein, allgemeine und sexuelle Dominanzausbrüche im Rahmen einer spannungsgeladenen Trennungsgeschichte müssen aber auch nicht auf eine Persönlichkeitsstörung oder ein Krankheitsbild zurückgehen. Das von der Straf- und Privatklägerin Erlebte lässt sich mit dieser «Beurteilung» immer noch vereinbaren. 9.4 Fazit Die Kammer erachtet somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt, mit Ausnahme der angeklagten Tätlichkeiten soweit den Zeitraum ab 22. Februar 2017 betreffend.