Bezeichnend ist, dass der Psychiater Dr. med. AJ.________ weder eine Schizophrenie noch eine wahnhafte Persönlichkeitsstörung oder sonstige wahnhafte Grundzüge diagnostizierte, wie dies der Beschuldigte vorbrachte. Dr. AJ.________ bestätigte mit E-Mail vom 3. Dezember 2020, dass die Privatklägerin immer noch bei ihm in ambulanter psychiatrischer/psychologischer Betreuung sei, mit gleichbleibender Diagnose und Therapiethema. Sie werde auf Grund des schweren Verlaufs noch mehrere Jahre therapiert werden müssen, aktuell wöchentlich (pag.