Diese Zeugen bringen keine relevanten Erkenntnisse, soweit die Beweiskraft ihrer Aussagen infolge der freundschaftlichen Verbundenheit mit dem Beschuldigten überhaupt durchzudringen vermögen. Ihre Aussagen stehen zudem auch nicht wesentlich im Widerspruch zu den bisher gewonnenen Erkenntnissen. 9.3.6 Arztbericht Dr. med. AJ.________ betreffend die Privatklägerin vom 20. Juli 2018 (pag. 30 f.) und E-Mail vom 3. Dezember 2020 (pag. 446) Dr. med. AJ.________ betreut die Privatklägerin gemäss Bericht vom 20. Juli 2018 (pag.