Sie verblieb seine «Ehre». Der Beschuldigte hat mehrfach ausgesagt, er habe sich von der Privatklägerin finanziell und fremdenrechtlich ausgenutzt gefühlt (z.B. pag. 43 Z. 82, pag. 45 Z. 153 ff., pag. 65 Z. 112 f.). Diese Frustration über empfundene Ausnutzung und Untreue führte zu Abneigung und Demütigung.