Zur Eifersucht des Beschuldigten Der Beschuldigte hat offensichtlich ein massives Eifersuchtsproblem. Seine irrationale Eifersucht in Kombination mit seiner Definition von Ehre vermag im gesamten Tatgeschehen vieles zu erklären und in ein stimmiges Licht zu rücken. Tatsächlich irritiert auf den ersten Blick die extreme Ambivalenz, nicht nur der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, sondern auch umgekehrt. In den Augen des Beschuldigten hatte eine Ehefrau selbst nach der Trennung gewisse Pflichten (vgl. z.B. pag. 43 Z. 80 ff.). Sie verblieb seine «Ehre».