Weiter spielte er den Inhalt der SMS Nr. 5 herunter, indem er anlässlich der Einvernahme vom 19. September 2018 aussagte, es stehe eigentlich nichts Schlechtes darin (pag. 57 Z. 740) und vor dem Regionalgericht, der Inhalt sei vergleichbar mit der Bezeichnung Arschloch in der Schweiz (pag. 426 Z. 17 ff.). Auch war der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen anwaltlich vertreten. Hätten die türkischen Texte nicht der deutschen Übersetzung entsprochen, hätte der Beschuldigte und/oder seine Verteidigung interveniert. Der Beschuldigte verwies nach dem Lesen der türkischen Fassung gar auf die deutsche Übersetzung (pag. 57 Z. 743).