Auf weitere Nachfrage gab er an, keine SMS versandt zu haben. Die Privatklägerin habe gesoffen und diese versandt (pag. 796 Z. 14 ff.) Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er diese SMS nicht geschrieben habe, stellen nach Ansicht der Kammer reine Schutzbehauptungen dar. Der Beschuldigte hätte anlässlich der Einvernahme bei der Polizei nicht bestätigt, dass diese SMS von ihm stammen, wenn er sie nicht geschrieben hätte (pag. 56 Z. 711 ff.).