Der Bruder der Privatklägerin habe ihm damals gedroht und er habe ihm gedroht. Der Bruder habe ihn verflucht, er werde ihn wie ein Paket hierherkommen lassen und habe ihn mit den Kindern bedroht. Er selber töte nicht. Er sei kein Moslem, welcher töte. Auf weitere Nachfrage gab er zu Protokoll, man sage in der türkischen Kultur, man schiesse den Töchtern in den Kopf, was in der Schweiz dem Ausdruck, jemand sei ein Arschloch, entspreche (pag. 426 Z. 17 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er dann auf einmal an, dass die Übersetzungen falsch seien, zudem habe er nicht alles geschrieben.