Er gab weiter an, die von Rechtsanwalt D.________ eingereichten SMS würden von ihm stammen und insbesondere in Bezug auf die SMS Nr. 5, bei welcher davon die Rede sei, dass der Bruder sich von seiner Schwester verabschieden solle, gab er an, die Übersetzung stehe unterhalb und es stehe ja nichts Schlechtes. Später gab er dann an, dass er sich nicht erinnern könne, dies geschrieben zu haben (pag. 57). An der vorinstanzlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, die Nachrichten seien nicht an die Mutter, sondern an den Bruder gerichtet gewesen. Der Bruder der Privatklägerin habe ihm damals gedroht und er habe ihm gedroht.