(Ort) nach der Trennung am 22. Februar 2017 (pag. 13). Damit nimmt die Kammer ebenfalls im Zweifel für den Beschuldigten an, dieser habe sie ab dem 22. Februar 2017 nicht mehr an den Armen und Handgelenken gepackt oder sie geschüttelt. 9.3.3 Zu den SMS-Nachrichten an den Bruder resp. die Mutter der Privatklägerin (pag. 27 ff.) Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme bei der Polizei am 19. September 2018 an, er habe SMS-Nachrichten an den Bruder und die Mutter der Privatklägerin geschrieben. Er gab weiter an, die von Rechtsanwalt D._____