Gestützt auf diese Aussagen und im Zweifel für den Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass der letzte Kontakt spätestens Ende April 2018 stattfand. Nach diesem Zeitpunkt kann es zu keinen weiteren sexuellen Handlungen gekommen sein. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin hörten das an den Armen- und Handgelenke Packen auf, sobald ihr eine Wohnung zugesagt wurde (pag. 100 Z. 657 f.). Die Privatklägerin bezog die Wohnung an der O.________ in O.________ (Ort) nach der Trennung am 22. Februar 2017 (pag.