Es ist somit gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie trotz anwaltlicher Beratung seit 2016 davon ausging, der Beschuldigte habe die Macht sie zurückzuschaffen. Auch wenn sie subjektiv nach wie vor von der Allmacht ihres Ehemannes ausgegangen sein mag, ist in Anbetracht ihres glaubhaften Aussageverhaltens unwahrscheinlich, dass sie die komplexen, über eine lange Zeitdauer anhaltenden Ereignisse erfunden und aufrechterhalten hat. 9.3.2