Wie ausgeführt ging selbst der Gegenwalt (Rechtsanwalt E.________) im vorinstanzlichen Verfahren noch von einer anderen Rechtslage aus (pag. 344) und Rechtsanwalt D.________ erwähnte ihr nach wie vor bestehendes Recht auf Asyl erstmals im Plädoyer vor der Vorinstanz, wonach «ein Blick in die Migrationsakten zeige», dass sie nach wie vor Anspruch auf Asyl habe (pag. 435). Von den Migrationsakten hatte Rechtsanwalt D.________ aber überhaupt erst durch die Edition der Staatsanwaltschaft am 11. Oktober 2019 Kenntnis erhalten (pag.