Insofern liegt auf der Hand, dass sie durch seine entsprechenden Drohungen, welche nicht nur gegen sie, sondern auch gegen ihre damals noch minderjährige Tochter gerichtet waren, in Angst und Schrecken versetzt wurde. Wie bereits ausgeführt gibt es keine Hinweise und findet sich nichts in den Akten, wann sie genau davon erfahren hat, dass die (gerichtliche) Trennung nicht zu den Fällen im Asylgesetz und der Flüchtlingskonvention gehöre, nach denen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls vorgenommen werden kann.