Von solchen Schreiben erhalten die Betroffenen in der Regel keine Kenntnis, es sei denn, die Akten würden – wie vorliegend – ediert. Der Beschuldigte hatte seinem wiederholt geäusserten Unmut über den Verbleib der Privatklägerin letztendlich auch mit Brief ans SEM vom 5. Juli 2017 noch bekräftigt, in welchem er ausführte, er lebe von seiner Frau seit einem Jahr getrennt, sie wolle die Schweiz nicht verlassen und akzeptiere aus diesem Grund die Scheidung nicht. Sie habe ihn nur wegen dem Aufenthaltsstatus geheiratet. Er ersuche um Durchführung des Scheidungsverfahrens (pag.