SR 0.142.30) einschlägig sei, so dass eine Ausschaffung wegen fehlender dreijähriger Ehegemeinschaft zwingend sein würde (pag. 344). Das Schreiben des SEM vom 2. Mai 2017, worin nach dem Eheschutzverfahren bestätigt wurde, dass die Privatklägerin auch nach ihrer Trennung wegen ihrer Flüchtlingseigenschaft und dem gewährten Asyl die Schweiz nicht verlassen müsse, war an den Migrationsdienst gerichtet, ohne Kopie an die Privatklägerin (pag. 270 f.). Von solchen Schreiben erhalten die Betroffenen in der Regel keine Kenntnis, es sei denn, die Akten würden – wie vorliegend – ediert.