Sie scheute sich somit nicht davor, den Schritt vom Beschuldigten weg und – zumindest subjektiv empfunden – in einen allfälligen Aufenthaltsstatusverlust zu wagen. So ging bspw. auch Rechtsanwalt E.________ am 23. September 2019 noch davon aus, dass für die Privatklägerin Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) statt dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) einschlägig sei, so dass eine Ausschaffung wegen fehlender dreijähriger Ehegemeinschaft zwingend sein würde (pag.