124 Z. 391 ff.). Zwar hatte sie angegeben, nach dem Vorfall mit dem Messer (zum Zeitpunkt des Jahreswechsels 2016/2017) für eine Beratung mit Übersetzung bei der Opferhilfe gewesen zu sein (pag. 126 Z. 480 ff.). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass sie im Frauenhaus war (pag. 74 Z. 426 ff.). Sie konnte sich aber weder an den Inhalt des Gesprächs, an den Namen der Beraterin, den genauen Ort oder anderes erinnern. Sie sagte aus, es sei im AC.________ (Ort) neben einer Tankstelle gewesen (pag.