97 Z. 501 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Privatklägerin – mindestens bis zur Strafanzeige – wohl tatsächlich subjektiv davon ausging, der Beschuldigte habe die Macht, sie aus dem Land zu werfen. Sie gab an, sie habe ihm fast glauben müssen, sie sei neu in der Schweiz gewesen und habe ihre Rechte nicht gekannt. Sie habe in seinem Freundeskreis gefragt, ob es stimme, dass sie ausgeschafft werden könne und das sei bejaht worden (pag. 124 Z. 391 ff.).