Drohungsvorwürfe. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Äusserungen des Beschuldigten auf Grund seines generellen Aussageverhaltens als unzuverlässig und zur Wahrheitsfindung wenig geeignet erweisen. Wenn gewisse erkennbare Muster vom Ansatz her sicher auch kulturell bedingt sein mögen (wie Übertreibungen, um einer [wahren] Aussage besonderen Nachdruck zu verleihen, das Rollenverständnis der Geschlechter, das Eheverständnis, das Unfehlbarkeitsdogma des Patriarchats, der Ehrbegriff etc.), so kann daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.