]). Abschliessend fällt auf, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt betroffen, bestürzt, fassungslos, enttäuscht, traurig, verängstigt oder schockiert über die Vorwürfe der Privatklägerin reagierte, wie dies von einem Ehemann zu erwarten wäre, wenn dessen Ehefrau aus einvernehmlichem Geschlechtsverkehr plötzlich aus dem Nichts gegenüber den Behörden Nötigungen und Vergewaltigungen macht. Im Gegenteil: Auf die massiven Vergewaltigungs- und Nötigungsvorwürfe reagierte er genau gleich, wie auf die vom Grundsatz her eingestandenen und erwiesenen Drohungsvorwürfe.