23 diesen Antworten geht hervor, dass er sich zu keinem Zeitpunkt mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hatte, dass er möglicherweise das Land würde verlassen müssen. Er machte sich offensichtlich zu keinem Zeitpunkt Sorgen über die Realisierung eines strafrechtlichen Landesverweises resp. zeigte sich während des gesamten Verfahrens nie aufgebracht darüber, dass die Privatklägerin mit ihren aus seiner Sicht «falschen Anschuldigungen» ihn einem derartigen Risiko aussetzt, wie dies ein zu Unrecht Beschuldigter wohl in erster Linie tun würde.