Der Beschuldigte beschränkte sich auf sehr auffällige Art und Weise eben gerade nicht darauf, die Tatvorwürfe zu bestreiten, im Gegenteil. Er schien die Befragungen als willkommene Bühne zu betrachten, sein tatsächliches Ansinnen weiterzuverfolgen, nämlich die Privatklägerin in einer solch auffälligen Manier schlecht zu machen, dass – zumindest in seinen Augen – eine Ausschaffung unumgänglich würde. Offenbar ging er davon aus, dass er auf Grund der fehlenden objektiven Beweismittel im Verfahren die komplette Oberhand innehalte. Dies zeigte sich eindrücklich bei der Befragung zur Landesverweisung durch die Staatsanwaltschaft.