Insgesamt bestünden gemäss der Vorinstanz erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschuldigten. Es könne daher nur dort auf seine Aussagen abgestellt werden, wo sie sich mit den objektiven Beweismitteln decken resp. nicht im Widerspruch zu überzeugenderen Aussagen anderer befragten Personen stünden. 9.2.2. Erwägungen der Kammer Den Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer in allen Punkten anschliessen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: