22 sem Zeitpunkt Verlustscheine in der Höhe von CHF 128'128.30 vermerkt gewesen seien. - Auffallend sei, dass er in seinen Aussagen nicht nur auf Fragen antworte, sondern auch immer wieder entsprechende Gegenfragen gestellt habe. - Seine Aussagen würden weiter auch teilweise keinen Sinn ergeben. So gebe er an, die Privatklägerin wolle sich immer wieder mit ihm versöhnen und sich nicht von ihm scheiden lassen.