Wäre es wirklich geschehen, wäre es ihm gemäss Vorinstanz ein Leichtes gewesen, selbst Anzeige gegen die Privatklägerin wegen diesen Delikten zu erstatten. Dass er dies auch könne, zeige sich in einem Schreiben seines amtlichen Verteidigers worin er Strafantrag gegen sie wegen sämtlichen in Frage kommenden Straftatbeständen gestellt habe. Es seien aber nur die Tatbestände der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege, der üblen Nachrede und der Verleumdung in diesem Schreiben erwähnt worden. Ein Wort darüber, dass er selbst missbraucht worden sei, fehle gänzlich. Der Beschuldigte lasse weiter kein gutes Haar an der Privatklägerin.