Es gehe ihr nur darum, hier bleiben zu können. Sie habe ihn immer provoziert mit dem Hintergedanken, dass sie nachher zur Polizei gehen könne und somit das auch ein Vorteil wäre, die Niederlassungsbewilligung nicht zu verlieren. Gemäss der Vorinstanz zeige diese Aufzählung, dass der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen versucht habe, den «Spiess» umzudrehen, wobei die Gegenvorwürfe pauschal seien, ohne nähere Detailerklärungen. Wäre es wirklich geschehen, wäre es ihm gemäss Vorinstanz ein Leichtes gewesen, selbst Anzeige gegen die Privatklägerin wegen diesen Delikten zu erstatten.