Weiter habe er eingestanden, dass er sie als Hure bezeichnet habe, er die durch Rechtsanwalt D.________ eingereichten SMS geschrieben habe, sie nach der Trennung angerufen und telefonisch bedroht habe. Diese Aussagen habe er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder relativiert, sich plump entschuldigt oder seine früheren Aussagen alternativ erklärt.