9.1.3. Fazit Insgesamt kann auch oberinstanzlich festgehalten werden, dass bei genauer, sorgfältiger Analyse der Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Wahrheitskriterien als erfüllt hervortreten und praktisch keine Lügensignale erkennbar sind. Das hervortretende Missbrauchsgebilde, welches sich über mehrere Monate, gar Jahre erstreckte, ist zu komplex und zu verflochten, als dass die psychisch angeschlagene Privatklägerin dies nachträglich im Detail hätte konstruieren und vor allem aufrechterhalten können. Verständlicherweise war für sie eine vom Beschuldigten an-