Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass sich die Privatklägerin immer noch in Behandlung bei einem Psychiater befindet, hauptsächlich wegen der Vorfälle mit dem Beschuldigten. Eindrücklich hat sie anlässlich der Berufungsverhandlung auch den Besuch des Beschuldigten bei ihrem Arbeitgeber in AA.________ (Ort) am 6. oder 7. Januar 2021 – und damit nach dem vorinstanzlichen Urteil – geschildert: Auf Frage, ob er sie noch einmal kontaktiert habe, gab sie an, er sei das Jahr zuvor bei ihrem Arbeitgeber in X.________ (Ort) (W.________) aufgetaucht und habe mit ihrem Chef durch das Bedienungsfenster gesprochen.