Es finden sich keine Hinweise darauf, dass dieses Schreiben der Privatklägerin zugestellt oder zur Kenntnis gebracht worden wäre. Bei objektiver Betrachtung lag indes auch ohne Zustellung dieses Schreibens kein Grund für eine falsche Anschuldigung gegen den Beschuldigten vor, da es sich um ein gesetzliches Prinzip handelt, welches unabhängig von einer entsprechenden Bestätigung durch das SEM gültig ist. Weitere Erwägungen zum allgemeinen Aussageverhalten Die Aussagen der Privatklägerin mögen teilweise karg und ausweichend wirken.