Anders als die Vorinstanz ausführte, gibt es keine Hinweise darauf, wann die Privatklägerin vom Schreiben des Staatssekretariats für Migration vom 2. Mai 2017 (pag. 270 f.) resp. von der Tatsache, dass die (gerichtliche) Trennung nicht zum Widerruf des Asyls führen werde, erfuhr. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass dieses Schreiben der Privatklägerin zugestellt oder zur Kenntnis gebracht worden wäre.