Zur Entlastung des Beschuldigten Schlussendlich hat die Privatklägerin den Beschuldigten auch mehrfach entlastet, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Sie gab frei zu, dass sie die drei letzten Male, als es zu Analverkehr gekommen sei, nichts mehr dagegen gehabt habe (pag. 106 Z. 987 ff.). Es habe auch Momente gegeben, wo ihr der Geschlechtsverkehr gefallen habe (pag. 118 Z. 189 ff.). Insgesamt stellte sie den Beschuldigten auffallend oft auch als sehr gut, liebevoll und angenehm dar. Sie erinnerte sich an schöne Zeiten mit ihm und versuchte, für seine Ausfälligkeiten auch