Dass sie dies nicht tat, spricht für ihre Glaubhaftigkeit. So erscheint der Kammer auch die Schilderung, wonach der Beschuldigte ihr beim Vorfall in der Nacht mit dem Messer gedroht habe, nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht – konstruiert. Es gab keinen ähnlichen solchen Vorfall bei den weiteren von ihr geschilderten Übergriffen, welchen sie im Rahmen einer Übertreibung hätte gebrauchen können. Zur Entlastung des Beschuldigten Schlussendlich hat die Privatklägerin den Beschuldigten auch mehrfach entlastet, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.