Einerseits war der Hausarzt ebenfalls Türke, d.h. es bestand aus Sicht der Privatklägerin ein ähnliches kulturelles Risiko nicht verstanden zu werden wie in der eigenen Familie, und andererseits war der behandelnde Arzt gleichzeitig auch der Hausarzt des Beschuldigten. Würde man mit der Verteidigung davon ausgehen, dass sie den Vorfall mit dem Würgen nur inszeniert hätte, so hätte sie Fotografien vom Hals erstellt, um diese später als Beweismittel zu verwenden. Dass sie dies nicht tat, spricht für ihre Glaubhaftigkeit.