Zur Dauer des Würgens / Übertreibungen Sodann ist die Privatklägerin entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht unglaubhaft in ihren Aussagen über die Dauer des Würgens. Eine solche Einwirkung kann einem Opfer notorischerweise wie eine Ewigkeit vorkommen, ohne dass daraus unbedingt sichtbare Hämatome resultieren. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin deswegen nicht zum Arzt ging. Einerseits war der Hausarzt ebenfalls Türke, d.h. es bestand aus Sicht der Privatklägerin ein ähnliches kulturelles Risiko nicht verstanden zu werden wie in der eigenen Familie, und andererseits war der behandelnde Arzt gleichzeitig auch der Hausarzt des Beschuldigten.