Stattdessen war es ihr wichtig, zeitlich genau zu bleiben, auch wenn dies nicht unbedingt ausschlaggebend für den Erfolg ihrer Anzeige sein würde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich beim Unterschied des Beginns der Tätlichkeiten zwischen Anzeige und den weiteren Aussagen nicht um einen Widerspruch, sondern zu berücksichtigen hierbei ist, dass die Anzeige durch ihre Vertretung eingereicht wurde und die diesbezügliche Konsultation mit dem Anwalt ohne Übersetzung stattgefunden hat. Es handelt sich um einen Bericht ihres Anwalts und nicht um ihre direkten Aussagen. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind im weiteren Verfahren konstant geblieben. Zur Dauer des Würgens /