Weiter hat die Privatklägerin ihre Aussagen spontan verbessert, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. So hätten die Tätlichkeiten erst 2016 (und nicht bereits Ende 2015) begonnen, 2015 sei er nur verbal gegen sie ausfällig gewesen (pag. 127 Z. 505 ff.). Es wäre bei solchen Fragen einfach gewesen, sich auf das Bejahen zu beschränken. Stattdessen war es ihr wichtig, zeitlich genau zu bleiben, auch wenn dies nicht unbedingt ausschlaggebend für den Erfolg ihrer Anzeige sein würde.