Das Argument der Verteidigung, sie habe sich einfach verschiedene echt erlebte sexuelle Momente mit dem Beschuldigten vor Augen geführt, dann nötigende Elemente «hinzugedichtet» und behauptet, dieser Sex sei gegen ihren Willen geschehen, greift als Begründung für den bewahrten zeitlichen und inhaltlichen Überblick der Privatklägerin über alle einzelnen Handlungen nicht. Sie brachte die einzelnen Tathandlungen, die dabei erlebten negativen Gefühle und den Grad ihres eigenen Widerstandes trotzt zahlreicher Vorfälle nicht durcheinander, sondern konnte diese – auch aus dem chronologischen Zusammenhang gerissen – den verschiedenen Vorfällen mit dem Beschuldigten klar zuordnen.