Trotz Ähnlichkeiten der Tathandlungen brachte sie das Kerngeschehen, was nun genau wo und wie geschehen sein soll, selbst bei «gesprungenen» Fragen nicht durcheinander. Dies wäre bei Erfindung der Vorwürfe in Anbetracht der psychischen Verfassung, in welcher die Privatklägerin war, wohl praktisch unmöglich. Das Argument der Verteidigung, sie habe sich einfach verschiedene echt erlebte sexuelle Momente mit dem Beschuldigten vor Augen geführt, dann nötigende Elemente «hinzugedichtet» und behauptet, dieser Sex sei gegen ihren Willen geschehen, greift als Begründung für den bewahrten zeitlichen und inhaltlichen Überblick der Privatklägerin über alle einzelnen Handlungen nicht.