Zu den sprunghaften Schilderungen Nach Ansicht der Kammer konnte die Privatklägerin die einzelnen Vorfälle auch bei langen Befragungen erstaunlich gut auseinanderhalten, die einzelnen Elemente auch aus dem Zusammenhang gerissen zeitlich und örtlich einordnen und ihnen die «richtigen» Details und Gefühle zuordnen. Dabei verfiel sie zu keinem Zeitpunkt in eine pauschale Vorwurfshaltung, so dass jeder Vorfall einfach sehr schlimm für sie gewesen sein soll, sondern sie differenzierte wiederkehrend präzise, welcher Vorfall schlimmer war als die anderen und welcher Geschlechtsverkehr eigentlich überhaupt nicht so schlimm – weil praktisch einvernehmlich – war.