Aus ihren Antworten war erkennbar, dass sie teilweise die Fragen entweder nicht richtig versteht oder sie aus Nervosität, evtl. auch wegen kognitiven Einschränkungen nicht gerade auf Anhieb richtig beantworten kann. Dies bedeutet aber nicht, dass ihr die Fähigkeit abgesprochen werden müsste, tatsächlich Erlebtes auszudrücken. Zu den sprunghaften Schilderungen Nach Ansicht der Kammer konnte die Privatklägerin die einzelnen Vorfälle auch bei langen Befragungen erstaunlich gut auseinanderhalten, die einzelnen Elemente auch aus dem Zusammenhang gerissen zeitlich und örtlich einordnen und ihnen die «richtigen» Details und Gefühle zuordnen.