17 ben würden (pag. 105 Z. 922 ff.). Ihre Aussage erachtet die Kammer in diesem Punkt daher nicht von Vornherein als echten Widerspruch. Die insgesamt spezielle Art der Privatklägerin auszusagen zeigte sich der Kammer besonders klar an der Frage nach ihrem Hirnschlag (pag. 782 Z. 37 ff.). Aus ihren Antworten war erkennbar, dass sie teilweise die Fragen entweder nicht richtig versteht oder sie aus Nervosität, evtl. auch wegen kognitiven Einschränkungen nicht gerade auf Anhieb richtig beantworten kann.