Die Privatklägerin hat das Eheschutzverfahren am 21. September 2016 eingeleitet (pag. 18 ff.) und war mit dem Scheidungswunsch des Beschuldigten gemäss seinen Angaben gegenüber dem zuständigen Scheidungsgericht nicht einverstanden (pag. 676). Insofern sind ihre Ausführungen widersprüchlich resp. gibt sie eine Erklärung ab, welche aus ihrer Sicht besser zu den Tatvorwürfen passt. Allerdings ist unklar, ob sie dies wirklich so gemeint und sich nicht bspw. auf die Trennung statt die Scheidung bezogen hat.