Es ist somit kein Widerspruch, wenn die Beschuldigte im Oktober 2018 die Frage nach Geschlechtsverkehr in ihrer neuen Wohnung (also an der U.________ (Ort)) verneinte. Die Privatklägerin hat weiter angegeben, sie hätte gar keinen Scheidungsantrag eingereicht, wenn sie sich nicht hätte scheiden lassen wollen (pag. 410 Z. 18 f.). Gemäss den Akten war es aber nicht sie, sondern der Beschuldigte, welcher die Scheidungsklage – sogar zweimal – eingereicht hatte (pag. 675 f. und pag. 678 ff.). Die Privatklägerin hat das Eheschutzverfahren am 21. September 2016 eingeleitet (pag.