Die zeitweilig im Strafverfahren benutzte Adresse an der V.________ (Ort) ist jene ihres Anwalts, sie hat diese nur als Zustellungsdomizil benutzt, weil sie nicht wollte, dass der Beschuldigte ihre neue Adresse kannte (bspw. pag. 86). Einzig die drei/vier letzten sexuellen Nötigungen sollen gemäss Anklageschrift im April/Mai 2018 stattgefunden haben, jedoch in der Wohnung des Beschuldigten. Es ist somit kein Widerspruch, wenn die Beschuldigte im Oktober 2018 die Frage nach Geschlechtsverkehr in ihrer neuen Wohnung (also an der U.________ (Ort)) verneinte.